Max Verstappen: «Marc Marquez ist der Beste»

Red Bull Racing: Kein Betrug beim Australien-GP

Von Vanessa Georgoulas
Das Urteil des Berufunggerichts, das den Ausschluss von Daniel Ricciardo vom Australien-GP bestätigt hat, geht auf die Tatsache zurück, dass sich Red Bull Racing bei seiner Beweisführung auf ein Modell stützte

Das Urteil des Berufunggerichts, das den Ausschluss von Daniel Ricciardo vom Australien-GP bestätigt hat, geht auf die Tatsache zurück, dass sich Red Bull Racing bei seiner Beweisführung auf ein Modell stützte

Die detaillierte Urteilsbegründung des FIA-Berufungsgerichts hält fest, dass Red Bull Racing während des Australien-GP nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Die detaillierte Begründung des FIA-Berufungsgerichtsurteils zeigt nochmals auf, warum die Beschwerde von Red Bull Racing gegen den nachträglichen Ausschluss von Daniel Ricciardo beim Australien-GP abgelehnt wurde. Der Australier war nach dem ersten Formel-1-Saisonlauf, den er als Zweiter beendet hatte, von der Wertung ausgeschlossen worden, weil die FIA-Messung gezeigt hatte, dass bei seinem Fahrzeug das Benzindurchfluss-Limit von 100 kg pro Stunde zeitweise überschritten worden war.

In ihrer Urteilsbegründung erklären die fünf Berufungsrichter Harry Duijm (leitender Richter, Holland), Rui Botica Santos (Portugal), Philippe Narmino (Monaco), Antonio Rigozzi (Schweiz) und Jan Stovicek (Tschechien), dass die von Red Bull Racing vorgelegten Daten nicht einer Messung zu Grunde liegen, sondern vielmehr einer Schätzung, die auf eine reine Software-Kalkulation basiert.

Das Gericht hält fest, dass Red Bull Racing den Beweis für die Einhaltung des Spritdurchflusslimits erbringen muss (und nicht etwa die  FIA), und zwar auf Basis der von der FIA vorgegebenen Messmethoden. Red Bull Racing sei sich des Risikos bewusst gewesen, dass die gewählte Messmethode unter Umständen nicht anerkannt werde. Dies gehe aus den schriftlich eingereichten Unterlagen von Red Bull Racing hervor.

Darüber hinaus bestreitet das Weltmeister-Team nicht, dass der von der FIA vorgegebene Benzindurchfluss-Sensor eine Überschreitung des Limits von 100 kg Sprit pro Stunde ergeben hat, und dass es sich dabei um ein offizielles, von der FIA homologiertes Bauteil handle. Weder die Technik noch die Kalibrierung des Sensors seien dabei in Frage gestellt worden.

Die Richter führen an, dass sich die von Red Bull Racing vorgelegten Daten hingegen auf ein Modell stützen und nicht auf eine Messung. Dieses schätze die Benzindurchflussmenge auf Basis einer Software-Berechnung. Ausserdem seien gewisse Daten teilweise nicht lesbar, weil die Vibrationen des Motors die Datenerfassung gestört habe. Letztlich konnte Red Bull Racing nicht ausreichend beweisen, dass das eigene Modell genauer sei als die vom FIA-Sensor ausgespuckten Daten.

Kleiner Trost für Red Bull Racing: Angesichts der Tatsache, dass es sich um das erste Rennwochenende der neuen Formel-1-Ära gehandelt habe, geht das Gericht davon aus, dass die Mannschaft aus Milton Keynes nicht in betrügerischer Absicht gehandelt habe.

Diesen Artikel teilen auf...

Mehr über...

Siehe auch

Kommentare

Dr. Helmut Marko: «Wir wissen, was zu tun ist»

Von Dr. Helmut Marko
Red Bull-Motorsportberater Dr. Helmut Marko blickt in seiner SPEEDWEEK.com-Kolumne auf die Saison zurück und erklärt, wie sich Max Verstappen weiter verbessern konnte. Und er sagt, warum wir uns auf 2025 freuen dürfen.
» weiterlesen
 

TV-Programm

  • So. 22.12., 08:40, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 09:30, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 10:15, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 11:05, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 11:55, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 12:40, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 13:30, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 14:15, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 15:05, Motorvision TV
    King of the Roads
  • So. 22.12., 15:50, Motorvision TV
    King of the Roads
» zum TV-Programm
6.762 20111003 C2212054515 | 11