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Ecclestone: Neue Aussagen, 400 Mio Dollar Forderung?

Von Mathias Brunner
Noch ist nicht klar, wo die Reise für Bernie Ecclestone hingeht

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Die Staatsanwaltschaft München will Formel-1-Promoter Bernie Ecclestone vor Gericht bringen – wegen Bestechung und Anstiftung zur Untreue. Ein aussergerichtlicher Vergleich ist geplatzt.

Die Müncher Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen den Formel-1-Promoter Bernie Ecclestone (82) eingereicht und dem Engländer die entsprechende Anklageschrift zukommen lassen – Verdacht der Bestechung sowie Anstiftung zur Untreue. Dem Baumeister des modernen Grand-Prix-Sports wird vorgeworfen, an den früheren BayernLB-Vorstand Gerhard Gribkowsky 44 Millionen Dollar Schmiergeld gezahlt zu haben. Gribowsky ist bereits zu achteinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der Engländer beteuert seine Unschuld und hat angegeben, er sei von Gribkowsky erpresst worden. Doch daran glaubt die Münchner Staatsanwaltschaft nicht.

Informationen der «Süddeutschen Zeitung» zufolge hat «Mr. Formula One» für einen aussergerichtlichen Vergleich 50 Mio Dollar geboten. Doch die Forderungen der BayernLB beträgt das Achtfache, mit der Begründung, die Anteile der BayernLB seien unter Wert verkauft worden.

Kern der Anklage ist Gribkowskys Rolle als Vorstandsmitglied der staatlichen BayernLB. Damit ist laut der Staatsanwaltschaft der Vorwurf der «Bestechung eines Amtsträgers» erfüllt. Die Rechtsvertreter von Ecclestone beteuern, die BayernLB sei nicht als Staatsbank erkennbar gewesen. Sie weisen auch darauf hin, Gribkowsky würde fast alles sagen, um seine Position zu verbessern.

Die «Süddeutsche» berichtet: Ein zusätzlicher Angestellter der BayernLB und eine ehemalige Beraterin der Bank hätten bereits ausgesagt – gegen Ecclestone. Der heute 82-Jährige habe sehr wohl gewusst, dass es sich um eine Staatsbank handle.

Die Anwälte des Formel-1-Promoters arbeiten derzeit an einer Antwort auf die Klageschrift. Die wird bis spätestens Ende August in München eingereicht. Das Gericht in München muss dann aufgrund dieser Antwort abwägen, welche Grundlage dafür besteht, das Verfahren weiterzuführen.

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