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Offroad in Italien: Unnütze Aufregung auf Facebook

Von Rolf Lüthi
Facebook-Sturm im Wasserglas: Das Befahren von Wegen und Pisten bleibt in Italien weiterhin grundsätzlich erlaubt

Facebook-Sturm im Wasserglas: Das Befahren von Wegen und Pisten bleibt in Italien weiterhin grundsätzlich erlaubt

Nach der Publikation des Dekrets zur Benutzung von Feld- und Waldwegen mit Geländefahrzeugen wurden auf den Sozialen Medien Katastrophenmeldungen herumgeboten. Alles Unsinn!

Schon bislang durfte in Italien mit Motorrädern und Geländewagen nur auf Strassen und Wegen gefahren werden, welche im Gemeindekataster als befahrbare Wege ausgewiesen waren. Daran ändert die neue Verordnung nichts. Und schon bisher konnten Offroad-Veranstalter Ausnahmebewilligungen erhalten.

Die Verordnung vom 28. Oktober, in amtlichem Juristen-Italienisch abgefasst und am 1. Dezember 2021 im Amtsblatt Italiens veröffentlicht, können wohl nur italienische Juristen vollumfänglich verstehen. Der langjährige Offroad-Veranstalter Fabio Fasola winkt ab: «Da ändert sich nicht viel. Das Befahren von Strassen und Wegen, die nicht offiziell als befahrbare öffentliche Strassen gelten, war schon bisher verboten. Doch Offroad-Verantalter können für solche Wege Bewilligungen erhalten. Am besten, man bucht bei mir eine Offroad-Tour, dann hat man keinen Ärger», fügt der schlaue Fuchs hinzu.

In juristischen Details könnte die neue Verordnung gar eine Liberalisierung bringen, sind doch Allgemeine Fahrverbote ohne weitere Begründungen durch die Regionen nicht mehr möglich.

Das italienische Land- und Forstwirtschaftsministerium sah sich jedenfalls veranlasst, eine präzisierende Erklärung zu veröffentlichen. Darin hält das Ministerium fest, dass für diese Fragen wie bisher auch weiterhin primär die Regionen und Provinzen zuständig sind. In der Erklärung wird aber auch festgehalten, dass das Befahren von Waldwegen, deren Zustand nicht den Sicherheitsbestimmungen für öffentliche Strassen entsprechen, weiterhin verboten sind. Das war schon immer so.

Wer der italienischen Sprache mächtig ist, findet hier das PDF des Amtsblatts vom 1. Dezember 2021. Auf den Seiten 32 bis 36 wird das fragliche Dekret in quälender Ausführlichkeit abgehandelt .

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